Lohnfortzahlung Rechner Schweiz
Berechnen Sie die Anspruchsdauer und Brutto-Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall — nach Berner, Basler oder Zürcher Skala (OR Art. 324a).
Skalen-Übersicht
| Dienstjahr | Berner | Basler | Zürcher |
|---|---|---|---|
| 1. | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| 2. | 1 Monat | 2 Monate | 8 Wochen |
| 3. | 2 Monate | 2 Monate | 9 Wochen |
| 4. | 2 Monate | 3 Monate | 10 Wochen |
| 5. | 3 Monate | 3 Monate | 11 Wochen |
| 6. | 3 Monate | 3 Monate | 12 Wochen |
| 7. | 3 Monate | 3 Monate | 13 Wochen |
| 8. | 3 Monate | 3 Monate | 14 Wochen |
| 9. | 3 Monate | 3 Monate | 15 Wochen |
| 10. | 4 Monate | 3 Monate | 16 Wochen |
| 11. | 4 Monate | 4 Monate | 17 Wochen |
| 12. | 4 Monate | 4 Monate¹ | 18 Wochen² |
| 13. | 4 Monate | 4 Monate¹ | 19 Wochen² |
| 14. | 4 Monate | 4 Monate¹ | 20 Wochen² |
| 15.–19. | 5 Monate | 4 Monate¹ | +1 W/Jahr² |
| 20.+ | 6 Monate | 4 Monate¹ | +1 W/Jahr² |
Quellen: SECO-FAQ Verhinderung des Arbeitnehmers und Die Mobiliar Ratgeber Lohnfortzahlung (Stand Mai 2026); Zürcher Skala >11. DJ nach Streiff/von Kaenel, Art. 324a OR.
¹ Werte ab dem 11. Dienstjahr für die Basler Skala sind in den autoritativen Quellen (SECO, Mobiliar) nicht weiter differenziert. In der Praxis bleibt die Lohnfortzahlungsdauer auf dem Niveau des 11. Dienstjahres. Bei Streit entscheidet das zuständige Gericht.
² Die Zürcher Skala wird gemäss herrschender Lehre (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Art. 324a OR) ab dem 12. Dienstjahr mit +1 Woche pro weiteres Dienstjahr fortgeschrieben (12. DJ = 18 W, 20. DJ = 26 W, 25. DJ = 31 W). Manche Quellen (Mobiliar, SECO) zeigen die Skala nur bis zum 11. DJ — bei Streit entscheidet das zuständige Gericht.
Den Eintrittsprozess sauber strukturieren?
HR Onboarding strukturiert das Drumherum: Self-Service Personalien, automatische Checklisten, Dokumenten-Generator, IT-Geräte-Tracking, 4-Augen-Freigaben. Lohn-Berechnungen selbst bleiben in deinem Lohnsystem — diese Tools helfen dir bei der Klärung.
Mehr zur Onboarding-Software für KMU →Häufige Fragen
Was regelt OR Art. 324a?
OR Art. 324a (SR 220) verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer den vollen Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, gesetzliche Pflichten wie Militär) für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr weiter zu bezahlen — sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr mindestens 3 Wochen, danach für eine "angemessene längere Zeit", konkretisiert durch die regionalen Gerichts-Skalen.
Welche Skala gilt in welchem Kanton?
Es gibt keine bundesrechtlich verbindliche kantonale Zuordnung. Massgebend ist der zuständige Gerichtsstand (Wohnsitz/Arbeitsort des Arbeitnehmers), und das jeweilige Arbeitsgericht entscheidet, welche Skala es in seiner Praxis anwendet. Übliche Tendenz: Berner Skala (BE, AG, JU, SO, FR, VS), Basler Skala (BS, BL), Zürcher Skala (ZH, GL, SH, TG, AR, AI, SG, GR, ZG, LU, OW, NW — in der Deutschschweiz am meisten verbreitet). Quelle: SECO-FAQ.
KTG-Versicherung: was ändert sich?
Eine Krankentaggeld-Versicherung (KTG) löst die OR Art. 324a-Pflicht ab, wenn sie nach Bundesgerichts-Praxis (BGE 124 III 126) mindestens gleichwertig ist. Kumulative Voraussetzungen gemäss SECO-Praxis:
- Taggeld mindestens 80 % des AHV-pflichtigen Lohns inkl. anteiliger 13. Monatslohn und regelmässige variable Bestandteile
- Leistungsdauer mindestens 720 Tage innert 900 aufeinanderfolgender Tage
- Arbeitgeber trägt mindestens 50 % der KTG-Prämie
- Versicherungseigene Wartefrist höchstens 2–3 Tage
- Leistung beginnt spätestens am 3. Krankheitstag (sonst zahlt Arbeitgeber Differenz)
Bei vertraglich vereinbarter Karenzfrist (häufig 14, 30 oder 60 Tage) zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit zu 100 % weiter, danach übernimmt die KTG.
Gilt der Anspruch schon in der Probezeit?
OR Art. 324a Abs. 1 verlangt, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat (Alternative a) oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Alternative b). Die beiden Alternativen werden in der Praxis und Lehre wie folgt ausgelegt:
- Unbefristete Verträge (Standard für KMU): fallen nur unter Alternative a. Der Anspruch entsteht erst am ersten Tag des vierten Anstellungsmonats. Bei der typischen 3-Monats-Probezeit besteht damit während der Probezeit kein OR-324a-Anspruch.
- Befristete Verträge mit fester Dauer > 3 Monate: fallen unter Alternative b. Der Anspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag.
- Befristete Verträge ≤ 3 Monate ohne Verlängerungsoption: weder Alternative a noch b — kein gesetzlicher Lohnfortzahlungs-Anspruch.
Rechtsgrundlage: OR Art. 324a Abs. 1 (SR 220) sowie SECO-FAQ "Verhinderung des Arbeitnehmers". Praxis-Folge: Bei den meisten KMU-Arbeitsverträgen (unbefristet, Probezeit 3 Monate) entfällt die Lohnfortzahlung während der Probezeit.
Vertragliche oder versicherungstechnische Regelungen (KTG-Versicherung, GAV, Einzelvertrag) können in jedem Fall einen weitergehenden Anspruch gewähren.
Wie wird die Brutto-Summe berechnet?
Bei OR Art. 324a (ohne KTG): 100 % des Bruttolohns inkl. aller Lohnbestandteile, die ohne Verhinderung angefallen wären — also Fixum, regelmässige variable Bestandteile (Provisionen, Zulagen, Schichtboni) und anteiliger 13. Monatslohn. Mit KTG-Versicherung: typisch 80 %.
Rechenmodell dieses Tools: Aktiviere die Checkbox "13. Monatslohn vereinbart", damit der Jahreslohn als Monatslohn × 13 gerechnet wird. Für Wochen-Anspruch: Jahreslohn ÷ 52 × Wochen. Für Monats-Anspruch: Jahreslohn ÷ 12 × Monate. Nicht abgebildet sind unregelmässige variable Boni, Naturalleistungen oder Sondervergütungen — die müssen im Einzelfall ergänzt werden.
Wie funktioniert die Lohnfortzahlung bei Teil-Arbeitsunfähigkeit?
Die Anspruchsdauer nach OR Art. 324a ist als Tage voller Arbeitsunfähigkeit definiert, nicht als Kalendertage (BGer 4C.230/2001, h.L.). Bei Teil-AU wird der Anspruch in Tagen voller AU "aufgezehrt" — die kalendarische Periode verlängert sich entsprechend:
- 100 % AU → 1 Tag verbraucht 1 Anspruchstag
- 50 % AU → 1 Tag verbraucht 0.5 Anspruchstage (kalendarische Periode 2× so lang)
- 25 % AU → 1 Tag verbraucht 0.25 Anspruchstage (kalendarische Periode 4× so lang)
Lohn-Logik: Der Arbeitgeber zahlt für den AU-Anteil die Lohnfortzahlung (100 % nach OR oder 80 % nach KTG), der arbeitsfähige Anteil wird normal entlöhnt — der Mitarbeitende erhält insgesamt 100 % des Lohns.
Beispiel: 7. Dienstjahr ZH = 13 Wochen (91 Tage) Anspruch. Bei 50 % AU dauert die Lohnfortzahlung kalendarisch 182 Tage. Bei wechselnden AU-Quoten innerhalb derselben Krankheit (z.B. 4 Wochen 100 % + 8 Wochen 50 %) müssen die AU-Tage einzeln addiert werden: 28 + 28 = 56 verbrauchte Anspruchstage von 91.
Was bei mehreren Krankheits-Anlässen pro Jahr?
Die Anspruchsdauer pro Dienstjahr gilt insgesamt — bei mehreren Verhinderungs-Anlässen wird die bereits bezogene Lohnfortzahlung angerechnet. Beispiel: Bei einem Anspruch von 13 Wochen pro Dienstjahr und bereits 6 Wochen bezogener Lohnfortzahlung verbleibt für weitere Krankheit im selben Dienstjahr noch 7 Wochen.
Kann der GAV längere Fristen vorsehen?
Längere Lohnfortzahlungsdauern können durch Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder schriftlichen Einzelarbeitsvertrag jederzeit vereinbart werden.
Kürzere Dauern sind nur unter der engen Voraussetzung von OR Art. 324a Abs. 2 zulässig: schriftliche Abrede, NAV oder GAV mit einer Regelung, die für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. In der Praxis bedeutet das in aller Regel eine KTG-Versicherung, die 80 % des Lohnes während mindestens 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgender Tage abdeckt, bei AG-Prämienanteil ≥ 50 % und Wartefrist ≤ 2–3 Tage (vgl. BGE 124 III 126). Ohne diese Gleichwertigkeit ist OR 324a zwingendes Recht (Art. 362 Abs. 1 OR) und kann nicht gekürzt werden. Vor Anwendung dieses Tools sollten geltende GAV/Verträge geprüft werden.