Lohnfortzahlung Rechner Schweiz

Berechnen Sie die Anspruchsdauer und Brutto-Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall — nach Berner, Basler oder Zürcher Skala (OR Art. 324a).

Geprüft 2026-05-13 · Skalen nach SECO-FAQ + Mobiliar (Mai 2026) · 100 % client-seitig

Erster Arbeitstag (für Dienstjahr-Berechnung)
Leer = heute. Datum ab dem die Lohnfortzahlung läuft.
OR 324a Abs. 1 unterscheidet: (a) Anstellungsdauer > 3M (greift bei unbefristet erst ab dem 4. Anstellungsmonat); (b) für mehr als 3M eingegangen — gilt nur bei befristeten Verträgen mit fester Dauer > 3M (dort Anspruch ab Tag 1). Befristet ≤ 3M ohne Verlängerung: kein Anspruch nach OR 324a.
Massgebend ist das zuständige Arbeitsgericht. Es gibt keine offizielle kantonale Zuordnung — die Tendenzen oben sind aus der Rechtsprechungspraxis.
Für Brutto-Lohnfortzahlungs-Summe
100 % = volle AU. Bei Teil-AU verlängert sich die Kalender-Periode (BGer 4C.230/2001).
Wenn aktiv: Jahreslohn = Monatslohn × 13, Wochenlohn = ML × 13 / 52. Der 13. ML zählt nach OR Art. 322 und Praxis anteilig zur Lohnfortzahlung, sofern es sich um einen echten Lohnbestandteil handelt (vertraglich/gewohnheitsmässig zugesichert). Bei reiner Gratifikation nach OR Art. 322d (freiwillig, ermessensabhängig) entfällt die anteilige Berücksichtigung — dann Checkbox deaktivieren.
+ Beendigungs-Szenario (Probezeit / Kündigung / Vertragsende)
Der Lohnfortzahlungs-Anspruch nach OR Art. 324a endet spätestens mit dem Arbeitsverhältnis. Mit diesen Angaben kappt das Tool die Anspruchsdauer entsprechend.

Skalen-Übersicht

Dienstjahr Berner Basler Zürcher
1.3 Wochen3 Wochen3 Wochen
2.1 Monat2 Monate8 Wochen
3.2 Monate2 Monate9 Wochen
4.2 Monate3 Monate10 Wochen
5.3 Monate3 Monate11 Wochen
6.3 Monate3 Monate12 Wochen
7.3 Monate3 Monate13 Wochen
8.3 Monate3 Monate14 Wochen
9.3 Monate3 Monate15 Wochen
10.4 Monate3 Monate16 Wochen
11.4 Monate4 Monate17 Wochen
12.4 Monate4 Monate¹18 Wochen²
13.4 Monate4 Monate¹19 Wochen²
14.4 Monate4 Monate¹20 Wochen²
15.–19.5 Monate4 Monate¹+1 W/Jahr²
20.+6 Monate4 Monate¹+1 W/Jahr²

Quellen: SECO-FAQ Verhinderung des Arbeitnehmers und Die Mobiliar Ratgeber Lohnfortzahlung (Stand Mai 2026); Zürcher Skala >11. DJ nach Streiff/von Kaenel, Art. 324a OR.
¹ Werte ab dem 11. Dienstjahr für die Basler Skala sind in den autoritativen Quellen (SECO, Mobiliar) nicht weiter differenziert. In der Praxis bleibt die Lohnfortzahlungsdauer auf dem Niveau des 11. Dienstjahres. Bei Streit entscheidet das zuständige Gericht.
² Die Zürcher Skala wird gemäss herrschender Lehre (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Art. 324a OR) ab dem 12. Dienstjahr mit +1 Woche pro weiteres Dienstjahr fortgeschrieben (12. DJ = 18 W, 20. DJ = 26 W, 25. DJ = 31 W). Manche Quellen (Mobiliar, SECO) zeigen die Skala nur bis zum 11. DJ — bei Streit entscheidet das zuständige Gericht.

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Häufige Fragen

Was regelt OR Art. 324a?

OR Art. 324a (SR 220) verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer den vollen Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, gesetzliche Pflichten wie Militär) für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr weiter zu bezahlen — sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr mindestens 3 Wochen, danach für eine "angemessene längere Zeit", konkretisiert durch die regionalen Gerichts-Skalen.

Welche Skala gilt in welchem Kanton?

Es gibt keine bundesrechtlich verbindliche kantonale Zuordnung. Massgebend ist der zuständige Gerichtsstand (Wohnsitz/Arbeitsort des Arbeitnehmers), und das jeweilige Arbeitsgericht entscheidet, welche Skala es in seiner Praxis anwendet. Übliche Tendenz: Berner Skala (BE, AG, JU, SO, FR, VS), Basler Skala (BS, BL), Zürcher Skala (ZH, GL, SH, TG, AR, AI, SG, GR, ZG, LU, OW, NW — in der Deutschschweiz am meisten verbreitet). Quelle: SECO-FAQ.

KTG-Versicherung: was ändert sich?

Eine Krankentaggeld-Versicherung (KTG) löst die OR Art. 324a-Pflicht ab, wenn sie nach Bundesgerichts-Praxis (BGE 124 III 126) mindestens gleichwertig ist. Kumulative Voraussetzungen gemäss SECO-Praxis:

  • Taggeld mindestens 80 % des AHV-pflichtigen Lohns inkl. anteiliger 13. Monatslohn und regelmässige variable Bestandteile
  • Leistungsdauer mindestens 720 Tage innert 900 aufeinanderfolgender Tage
  • Arbeitgeber trägt mindestens 50 % der KTG-Prämie
  • Versicherungseigene Wartefrist höchstens 2–3 Tage
  • Leistung beginnt spätestens am 3. Krankheitstag (sonst zahlt Arbeitgeber Differenz)

Bei vertraglich vereinbarter Karenzfrist (häufig 14, 30 oder 60 Tage) zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit zu 100 % weiter, danach übernimmt die KTG.

Gilt der Anspruch schon in der Probezeit?

OR Art. 324a Abs. 1 verlangt, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat (Alternative a) oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Alternative b). Die beiden Alternativen werden in der Praxis und Lehre wie folgt ausgelegt:

  • Unbefristete Verträge (Standard für KMU): fallen nur unter Alternative a. Der Anspruch entsteht erst am ersten Tag des vierten Anstellungsmonats. Bei der typischen 3-Monats-Probezeit besteht damit während der Probezeit kein OR-324a-Anspruch.
  • Befristete Verträge mit fester Dauer > 3 Monate: fallen unter Alternative b. Der Anspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag.
  • Befristete Verträge ≤ 3 Monate ohne Verlängerungsoption: weder Alternative a noch b — kein gesetzlicher Lohnfortzahlungs-Anspruch.

Rechtsgrundlage: OR Art. 324a Abs. 1 (SR 220) sowie SECO-FAQ "Verhinderung des Arbeitnehmers". Praxis-Folge: Bei den meisten KMU-Arbeitsverträgen (unbefristet, Probezeit 3 Monate) entfällt die Lohnfortzahlung während der Probezeit.

Vertragliche oder versicherungstechnische Regelungen (KTG-Versicherung, GAV, Einzelvertrag) können in jedem Fall einen weitergehenden Anspruch gewähren.

Wie wird die Brutto-Summe berechnet?

Bei OR Art. 324a (ohne KTG): 100 % des Bruttolohns inkl. aller Lohnbestandteile, die ohne Verhinderung angefallen wären — also Fixum, regelmässige variable Bestandteile (Provisionen, Zulagen, Schichtboni) und anteiliger 13. Monatslohn. Mit KTG-Versicherung: typisch 80 %.

Rechenmodell dieses Tools: Aktiviere die Checkbox "13. Monatslohn vereinbart", damit der Jahreslohn als Monatslohn × 13 gerechnet wird. Für Wochen-Anspruch: Jahreslohn ÷ 52 × Wochen. Für Monats-Anspruch: Jahreslohn ÷ 12 × Monate. Nicht abgebildet sind unregelmässige variable Boni, Naturalleistungen oder Sondervergütungen — die müssen im Einzelfall ergänzt werden.

Wie funktioniert die Lohnfortzahlung bei Teil-Arbeitsunfähigkeit?

Die Anspruchsdauer nach OR Art. 324a ist als Tage voller Arbeitsunfähigkeit definiert, nicht als Kalendertage (BGer 4C.230/2001, h.L.). Bei Teil-AU wird der Anspruch in Tagen voller AU "aufgezehrt" — die kalendarische Periode verlängert sich entsprechend:

  • 100 % AU → 1 Tag verbraucht 1 Anspruchstag
  • 50 % AU → 1 Tag verbraucht 0.5 Anspruchstage (kalendarische Periode 2× so lang)
  • 25 % AU → 1 Tag verbraucht 0.25 Anspruchstage (kalendarische Periode 4× so lang)

Lohn-Logik: Der Arbeitgeber zahlt für den AU-Anteil die Lohnfortzahlung (100 % nach OR oder 80 % nach KTG), der arbeitsfähige Anteil wird normal entlöhnt — der Mitarbeitende erhält insgesamt 100 % des Lohns.

Beispiel: 7. Dienstjahr ZH = 13 Wochen (91 Tage) Anspruch. Bei 50 % AU dauert die Lohnfortzahlung kalendarisch 182 Tage. Bei wechselnden AU-Quoten innerhalb derselben Krankheit (z.B. 4 Wochen 100 % + 8 Wochen 50 %) müssen die AU-Tage einzeln addiert werden: 28 + 28 = 56 verbrauchte Anspruchstage von 91.

Was bei mehreren Krankheits-Anlässen pro Jahr?

Die Anspruchsdauer pro Dienstjahr gilt insgesamt — bei mehreren Verhinderungs-Anlässen wird die bereits bezogene Lohnfortzahlung angerechnet. Beispiel: Bei einem Anspruch von 13 Wochen pro Dienstjahr und bereits 6 Wochen bezogener Lohnfortzahlung verbleibt für weitere Krankheit im selben Dienstjahr noch 7 Wochen.

Kann der GAV längere Fristen vorsehen?

Längere Lohnfortzahlungsdauern können durch Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder schriftlichen Einzelarbeitsvertrag jederzeit vereinbart werden.

Kürzere Dauern sind nur unter der engen Voraussetzung von OR Art. 324a Abs. 2 zulässig: schriftliche Abrede, NAV oder GAV mit einer Regelung, die für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. In der Praxis bedeutet das in aller Regel eine KTG-Versicherung, die 80 % des Lohnes während mindestens 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgender Tage abdeckt, bei AG-Prämienanteil ≥ 50 % und Wartefrist ≤ 2–3 Tage (vgl. BGE 124 III 126). Ohne diese Gleichwertigkeit ist OR 324a zwingendes Recht (Art. 362 Abs. 1 OR) und kann nicht gekürzt werden. Vor Anwendung dieses Tools sollten geltende GAV/Verträge geprüft werden.