Sperrfristen-Rechner Schweiz
Zwei Berechnungen nach OR Art. 336c in einem Tool: (1) Kündigung bereits ausgesprochen → verschobenes Vertragsende bei Arbeitsverhinderung. (2) Noch nicht gekündigt → frühester wirksamer Kündigungstermin nach Sperrfrist-Ende. Mit mehreren Verhinderungs-Perioden, allen Verhinderungsgründen und Schritt-für-Schritt-Erklärung.
1Anstellung & Kündigung
Empfangsdatum bestimmen — Hilfe
- Persönliche Übergabe: Tag der Übergabe
- Normale Post (Briefkasten): Tag des Einwurfs (typischerweise nächster Werktag nach Versand)
- Eingeschrieben, abgeholt: Tag der Abholung am Postschalter
- Eingeschrieben, nicht abgeholt: Empfangsfiktion am 7. Tag nach Avisierung (BGE 138 III 225), sofern mit Zustellung gerechnet werden musste — sonst tatsächliche Abholung
- Verweigerung der Annahme: Tag der Verweigerung
- Ferienabwesenheit: Empfangsfiktion gilt nur bei rechnender Pflicht (z.B. laufende Korrespondenz) — sonst tatsächlicher Zugang
Bei Streit über das Empfangsdatum: Beweislast trägt der Kündigende.
2Verhinderungs-Perioden
Erfassen Sie alle Krankheits-, Unfall-, Militär- oder Schwangerschafts-Perioden. Bei mehreren verschiedenen Krankheiten beginnt die Sperrfrist für JEDE neu zu laufen (Ausnahme: Rückfall derselben Krankheit).
Austritt sauber strukturieren?
HR Onboarding strukturiert das Drumherum: Checklisten für Übergabe, IT-Rückgabe-Tracking, Dokumenten-Generator, 4-Augen-Freigaben.
Mehr zur Onboarding-Software für KMU →Häufige Fragen
Was sind Sperrfristen nach OR Art. 336c?
OR Art. 336c schützt Arbeitnehmende vor Kündigung durch den Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung. Eine Kündigung WÄHREND einer Sperrfrist ist nichtig (Abs. 1). Bei einer Kündigung VOR der Sperrfrist wird die Kündigungsfrist während der Sperrfrist unterbrochen (Abs. 2). Sperrfristen gelten NUR bei Kündigung durch den Arbeitgeber (SECO).
Wie lange dauern die Sperrfristen genau?
Krankheit/Unfall (lit. b): 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage vom 2.–5. DJ, 180 Tage ab dem 6. DJ. Militär (lit. a): 4 Wochen vor und nach Dienst (>11 Tage). Schwangerschaft (lit. c): während gesamter SS + 16 Wochen nach Niederkunft. Betreuungsurlaub schwerkrankes Kind (lit. cbis, Art. 329i OR): während Bezugsdauer, höchstens 6 Monate ab Beginn der Bezugsfrist. Hilfeleistung im Ausland (lit. d): während der gesamten Dauer der Hilfeleistung — keine Begrenzung auf 30/90/180 Tage.
Was bei mehreren Krankheiten?
Liegen verschiedene Unfälle oder Krankheiten vor, beginnt die Sperrfrist für JEDE Arbeitsunfähigkeits-Phase neu zu laufen (SECO-FAQ). Beispiel: Erst Grippe (10 Tage), dann Bandscheibenvorfall (60 Tage) → 2 separate Sperrfristen. Ausnahme: Bei Rückfall derselben Krankheit gilt die Sperrfrist als einheitlich.
Gilt der Schutz bei Eigenkündigung?
Nein. Sperrfristen schützen nur gegen Arbeitgeber-Kündigung. Bei Eigenkündigung verlängert sich die Frist nicht — auch nicht bei Operation oder Krankheit (SECO). Logik: Der AN soll vor unfreiwilligem Verlust geschützt werden, nicht vor selbstgewählter Beendigung.
Gilt der Schutz in der Probezeit?
Nein. OR Art. 336c gilt erst nach Ablauf der Probezeit. In der Probezeit kann jederzeit mit 7 Tagen Frist gekündigt werden, auch während Krankheit. Die Probezeit selbst verlängert sich aber um die Verhinderungsdauer (Art. 335b Abs. 3).
Beispiel mit konkreten Daten
Eintritt 1.1.2020 → ab 6. DJ → Sperrfrist 180 Tage. Kündigung AG 15.4.2026 mit 2-Monats-Frist → ursprüngliches Ende 30.6.2026. Krankheit 1.5.2026–15.6.2026 (46 Tage) → Frist wird 46 Tage unterbrochen → neues Ende 15.8.2026 → Verlängerung auf nächsten Monatsletzten = 31.8.2026.
Werden die restlichen Kündigungsfrist-Tage nach der Arbeitsverhinderung angehängt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während laufender Frist beginnt?
Ja, exakt nach Art. 336c Abs. 2 OR. Wörtlich: „Hatte der Arbeitgeber vor Beginn einer der erwähnten Verhinderungen gekündigt und ist die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Verhinderung noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Verhinderung fortgesetzt."
Wie das praktisch funktioniert: Die Kündigungsfrist wird während der Dauer der Arbeitsverhinderung unterbrochen, höchstens jedoch bis zum Ende der gesetzlichen Sperrfrist (30/90/180 Tage je nach Dienstjahr). Sie läuft danach mit den verbleibenden Tagen weiter. Fällt das resultierende Vertragsende nicht mehr auf den vereinbarten Endtermin (Monatsletzter), verlängert sich die Frist nach Abs. 3 auf den nächsten Endtermin.
Konkretes Beispiel: Kündigung AG am 28.01.2026 mit 2-Monats-Frist → ursprüngliches Vertragsende 31.03.2026. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt noch während laufender Kündigungsfrist (26.03.) und dauert insgesamt 21 Tage (bis 15.04.). Die Frist wird um diese 21 Tage verschoben → 21.04.2026 → Verlängerung auf Monatsletzten = 30.04.2026.
Wann werden Sperrfrist-Tage NICHT zur Kündigungsfrist hinzu gezählt?
Vier Konstellationen schliessen eine Frist-Verlängerung aus:
- Arbeitsunfähigkeit vor Kündigungszugang bereits beendet: War die Verhinderung beendet, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, liegt keine Unterbrechung der danach laufenden Kündigungsfrist vor.
- Arbeitsunfähigkeit beginnt erst nach dem ursprünglichen Vertragsende: die Frist war bereits abgelaufen, das Arbeitsverhältnis beendet.
- Rückfall derselben Krankheit: Ein blosser Rückfall derselben Krankheit löst grundsätzlich keine neue Sperrfrist aus (BGer 4A_549/2024, SECO-FAQ). Die Rechtsprechung prüft im Einzelfall den sachlichen Zusammenhang und ob ein eigenständiger neuer Verhinderungsgrund vorliegt.
- Maximum erreicht: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2.–5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr. Danach läuft die Kündigungsfrist weiter, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert.
Muss die Kündigung schriftlich sein?
Grundsätzlich kann eine Kündigung in der Schweiz mündlich ausgesprochen werden — das OR verlangt keine besondere Form (Art. 335 OR). Wenn aber im Arbeitsvertrag, Reglement oder Personalhandbuch Schriftform vereinbart ist (Formvorbehalt), dann ist eine mündliche Kündigung nichtig (Art. 16 Abs. 1 OR). In der Praxis enthalten die meisten Schweizer Arbeitsverträge eine Schriftform-Klausel. Selbst ohne Klausel ist Schriftform dringend empfohlen: Beweissicherung des Empfangsdatums, das den Beginn der Kündigungsfrist auslöst.
Welches Datum gilt als Kündigungs-Empfangsdatum?
Massgebend ist die Schweizer Empfangstheorie: der Tag, an dem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGer 113 II 259). Bei eingeschriebener Post gilt: Holt der Empfänger den Brief am Postschalter ab → Datum der Abholung. Holt er ihn nicht ab und musste mit der Zustellung rechnen → Empfangsfiktion am 7. Tag nach Avisierung (BGE 138 III 225). Bei persönlicher Übergabe → tatsächlicher Übergabe-Tag. Bei normaler Post → Tag des Einwurfs in den Briefkasten. Die Beweislast trägt der Kündigende.
Wann darf ich nach der Sperrfrist kündigen? (Modus „noch nicht gekündigt")
Eine Kündigung während laufender Sperrfrist ist nichtig (Art. 336c Abs. 1) — sie muss nach Sperrfrist-Ende neu ausgesprochen werden. Wählen Sie oben den Modus „Noch nicht gekündigt — frühester wirksamer Kündigungstermin". Das Tool berechnet pro Verhinderungs-Periode, bis wann die Sperrfrist (max. 30/90/180 Tage je nach DJ) läuft, und zeigt den frühesten Tag, an dem eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann — plus das voraussichtliche Vertragsende bei diesem Termin (auf Monatsletzten, gemäss vertraglicher Kündigungsfrist).
Beispiel: Mitarbeiter krank seit 10.4.2026, im 3. DJ (Sperrfrist 90 Tage). Sperrfrist-Ende: 8.7.2026. Frühester wirksamer Kündigungstermin: 9.7.2026. Bei 2-Monats-Frist auf Monatsletzten → Vertragsende 30.9.2026 (sofern keine neue Verhinderung in der Kündigungsfrist eintritt).