Ferientage-Rechner Schweiz
Berechnen Sie den anteiligen Ferienanspruch, Restanspruch und die Auszahlungssumme bei Austritt nach Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 329a, 329d).
Auch nützlich beim Eintritt & Austritt
Häufige Fragen
Wie wird der anteilige Ferienanspruch berechnet?
Pro rata temporis: Jahresanspruch × beschäftigte Tage / 365. Beispiel: Eintritt am 1. Juli, 25 Tage Anspruch → 25 × 184/365 ≈ 12.6 Tage für das Eintrittsjahr. Eine alternative Methode (Monate/12) wird ebenfalls verwendet und führt zu geringfügig anderen Ergebnissen. Beide sind in der Praxis akzeptiert; OR Art. 329a schreibt keine spezifische Methode vor.
Müssen Restferien bei Austritt ausbezahlt werden?
Während laufendem Arbeitsverhältnis dürfen Ferien grundsätzlich nicht in Geld abgegolten werden (OR Art. 329d Abs. 2). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Abgeltung nicht bezogener Ferien zulässig, soweit sie zeitlich nicht mehr bezogen werden können (z.B. wegen kurzer Restanstellung oder Freistellung). Eine vertragliche Klausel "Ferien nur in natura" hält in der Praxis oft nicht stand.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestanspruch?
Nach OR Art. 329a Abs. 1: 4 Wochen pro Dienstjahr für alle Mitarbeitenden, 5 Wochen für Mitarbeitende und Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 329a Abs. 1, Art. 345a Abs. 3 OR). GAV oder Einzelvertrag können höhere Ansprüche vorsehen — häufig 5 Wochen ab 50 Jahren.
Wie wird der Tageslohn für die Auszahlung berechnet?
Der Tageslohn ergibt sich aus dem ferienlohnpflichtigen Bruttolohn ÷ durchschnittliche Arbeitstage pro Monat. Für die 5-Tage-Woche kann der Divisor 21.75 AT/M (Schweizer Lohnpraxis-Konvention, Swissdec) oder 21.67 AT/M (mathematisch exakt: 5 × 52 / 12) gewählt werden — beide sind anerkannt; SECO schreibt keinen Divisor zwingend vor. Bei anderen Wochenrhythmen formel-basiert: 4-Tage-Woche ≈ 17.33 AT/M, 4.5-Tage-Woche ≈ 19.5 AT/M, 6-Tage-Woche = 26 AT/M. Beispiel 5-Tage-Woche, 21.75-Divisor: CHF 6'000 / 21.75 = CHF 275.86 pro Tag, bei 5 Resttagen = CHF 1'379.31. Zum ferienlohnpflichtigen Lohn zählen nach Bundesgerichts-Praxis auch der 13. Monatslohn (BGE 132 III 172) und regelmässige variable Lohnbestandteile wie Provisionen, Schichtzulagen, Boni (BGE 129 III 493 — typischerweise 12-Monats-Durchschnitt). Das Tool bietet dafür eigene Felder. Vgl. auch SECO-FAQ Ferien.
Kann der Arbeitgeber Ferien bei Krankheit kürzen?
Nach OR Art. 329b und SECO-FAQ:
- Krankheit/Unfall ab 2. vollem Monat: 1/12 pro Monat Kürzung (1. Monat karenzfrei, Art. 329b Abs. 2).
- Schwangerschaft (schwangerschaftsbedingte Verhinderung) ab 3. vollem Monat: Bis zu 2 Monate sind karenzfrei (Art. 329b Abs. 3 — "wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate"); erst danach 1/12 pro vollem Monat. Der Mutterschaftsurlaub selbst (14 Wochen EO) wird nicht gekürzt.
- Eigenverschuldete Verhinderung (Art. 329b Abs. 1): Kürzung nur, wenn Verhinderung "mehr als einen Monat" dauert — dann 1/12 pro vollem Monat ab dem 1. vollen Monat.
- Militär-/Zivilschutz-/Zivildienst (Art. 329b Abs. 2/3): ≤ 4 Wochen pro Dienstjahr — KEINE Kürzung. Bei längerem Dienst Kürzung ab 2. vollem Monat (analog Krankheit).
- Mutterschafts-/Vaterschafts-/Adoptions-/Betreuungsurlaub: KEINE Kürzung — auch bei mehrmonatiger Abwesenheit.
Hinweis: Die 2-Monats-Karenz bei Schwangerschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut (Art. 329b Abs. 3 OR) und geht der allgemeinen 1-Monats-Karenz (Abs. 2) vor.
Welche Methode (Tage/365 vs. Monate/12) ist korrekt?
Beide Methoden sind in der Schweizer Praxis anerkannt. SECO-FAQ erlaubt explizit eine "schematische Berechnungsweise", solange sie nicht zu offensichtlich falschen Ergebnissen führt. Die Tage/365-Methode (von diesem Tool verwendet) ist genauer für mid-month Eintritte/Austritte. Die Monate/12-Methode ist bei vollen Monaten einfacher. Differenzen sind meist <0.5 Tage pro Jahr.