Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub berechnen
Taggeld, Dauer, Gesamtbetrag und Fristen für die Schweizer Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung (EO) — inklusive 13. Monatslohn und optionaler Arbeitgeber-Aufstockung. Alles im Browser, ohne Anmeldung.
Arbeitgeber-Zusatzleistungen (optional)
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Mutterschaftsentschädigung: 14 Wochen, 80 %, max. CHF 220/Tag
Nach der Geburt haben erwerbstätige Mütter Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, entschädigt über die Erwerbsersatzordnung (EO) mit 98 Taggeldern zu 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 220 pro Tag. Das Maximum liegt damit bei CHF 21'560. Voraussetzung: in den 9 Monaten vor der Geburt obligatorisch bei der AHV versichert und während mindestens 5 Monaten erwerbstätig.
- Arbeitsverbot: In den ersten 8 Wochen nach der Geburt darf die Mutter nicht arbeiten (Arbeitsgesetz Art. 35a) — auch nicht freiwillig.
- Vorzeitige Rückkehr: Nimmt sie die Arbeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder auf, erlischt die Entschädigung vollständig — ein Restanspruch besteht nicht.
- Zwei Daten, ein Tag Unterschied: Die 98 Taggelder laufen ab dem Tag der Geburt, das letzte fällt deshalb auf den 97. Tag danach (Merkblatt AHV/IV 6.02: «am Tag der Niederkunft oder in den 97 darauffolgenden Tagen»). Der Mutterschaftsurlaub nach OR Art. 329f dauert 14 Wochen nach der Niederkunft und endet damit einen Tag später. Der Rechner weist beide Daten aus.
- 13. Monatslohn: zählt zum massgebenden Einkommen. Der Rechner bezieht ihn auf Wunsch ein – das Taggeld fällt dann rund 8 % höher aus.
- Spitalaufenthalt des Kindes: Muss das Neugeborene mindestens 3 Wochen ununterbrochen im Spital bleiben, kann der Beginn der Entschädigung auf Antrag aufgeschoben werden; die Bezugsdauer verlängert sich dann um die Spitaldauer, höchstens um 56 Tage (Art. 16c EOG).
Vaterschaftsurlaub & Vaterschaftsentschädigung berechnen: 2 Wochen, innert 6 Monaten
Der andere Elternteil — gesetzlich seit 2024 «Urlaub des anderen Elternteils», umgangssprachlich Vaterschaftsurlaub — erhält 2 Wochen Urlaub mit 14 Taggeldern zu 80 %, max. CHF 220/Tag (höchstens CHF 3'080). Mit dem Umschalter oben lässt sich die Vaterschaftsentschädigung berechnen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise innert 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Bei tageweisem Bezug kommen pro 5 bezogene Arbeitstage 2 zusätzliche Taggelder dazu (10 Arbeitstage = 14 Taggelder). Es gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie bei der Mutterschaft.
Was der Arbeitgeber zusätzlich zahlen kann
Die EO ist das gesetzliche Minimum. Viele Arbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen mehr vor — etwa volle Lohnfortzahlung (100 %) statt 80 %, oder zusätzliche Urlaubswochen. Gerade für Höherverdienende ist das relevant, weil die EO bei CHF 220/Tag deckelt. Im Rechner lässt sich beides über «Arbeitgeber-Zusatzleistungen» einbeziehen; die Aufstockung wird getrennt vom EO-Anteil ausgewiesen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?
Die Mutterschaftsentschädigung (umgangssprachlich Mutterschaftsgeld) beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag. Sie wird während 14 Wochen (98 Taggelder) ausgerichtet – maximal CHF 21'560 (98 × 220). Der Höchstbetrag ist ab rund CHF 99'000 Jahreseinkommen erreicht.
Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?
Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen ab dem Tag der Geburt (98 entschädigte Taggelder). In den ersten 8 Wochen gilt ein absolutes Arbeitsverbot. Kehrt die Mutter vor Ablauf der 14 Wochen zur Arbeit zurück, endet die Entschädigung.
Wie hoch ist die Vaterschaftsentschädigung?
Der andere Elternteil (Vaterschaftsurlaub) erhält 2 Wochen Urlaub mit 14 Taggeldern zu 80 %, max. CHF 220/Tag – höchstens CHF 3'080. Die Vaterschaftsentschädigung lässt sich oben mit dem Umschalter direkt berechnen; der Urlaub ist innert 6 Monaten nach der Geburt frei beziehbar.
Zählt der 13. Monatslohn?
Ja. Der 13. Monatslohn ist AHV-pflichtig und Teil des massgebenden Einkommens. Die Ausgleichskasse rechnet bei Angestellten mit dem Monatslohn (inkl. 13.) geteilt durch 30, mal 80 %. Wer den 13. weglässt, unterschätzt das Taggeld um rund 8 %.
Was passiert, wenn die Mutter früher zur Arbeit zurückkehrt?
Nimmt die Mutter vor Ablauf der 14 Wochen ihre Erwerbstätigkeit wieder auf – auch nur teilzeitlich –, erlischt der Anspruch vollständig; ein Restanspruch besteht nicht. In den ersten 8 Wochen gilt zudem ein absolutes Arbeitsverbot (ArG Art. 35a).
Muss ich die Entschädigung beantragen?
Ja. Die EO-Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt – sie muss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden. In der Regel reicht der Arbeitgeber das Formular nach der Geburt ein; Selbständige melden sich bei ihrer eigenen Kasse.
Was gilt bei Adoption oder Tod eines Elternteils?
Bei einer Adoption besteht ein Adoptionsurlaub von 2 Wochen. Stirbt die Mutter bei oder nach der Geburt, gehen die 14 Wochen auf den anderen Elternteil über; stirbt der andere Elternteil innert 6 Monaten, erhält die Mutter 2 zusätzliche Wochen.
Hinweis (Stand: Juni 2026): Dieser Rechner ist eine kostenlose Orientierungshilfe und liefert einen Richtwert für unselbständig Erwerbende. Das Taggeld ist 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, auf einen Tagesansatz umgerechnet und auf CHF 220 gedeckelt – bei Angestellten rechnet die Kasse mit dem Monatslohn (inkl. 13.) ÷ 30, bei Selbständigen mit dem Jahreseinkommen ÷ 360. Bezieht man bei Geburt bereits ein Taggeld (ALV, IV, UV, MV), gilt dieses als Untergrenze. Verbindlich ist die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Grundlagen: AHV-IV Merkblatt 6.02 / 6.04, EOG, OR Art. 329f/g, ArG Art. 35a. HR Onboarding übernimmt keine Gewähr.